Mit dem 1. September 2009 treten neue gesetzliche Regelungen zum Familienrecht in Kraft. Hierzu zählen:
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Reform des Versorgungsausgleichs
Mit dem Versorgungsausgleichs sollen bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig geteilt werden. Bisherige Benachteiligungen sollen nun vermieden werden in dem in Zukunft jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem hälftig geteilt wird.
(siehe hierzu NewsBlog vom 6.3.2009) -
Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
Der Zugewinnausgleichs soll sicherstellen, dass der in der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Um dies verbessert zu gewährleisten wurden Regelungen getroffen, die ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten nach der Trennung verhindern sollen.
(siehe hierzu auch NewsBlog vom 15.8.2009) -
Reform des Verfahrens in Familiensachen
Die durch Ehe und Familie sachlich verbundenen Streitigkeiten werden künftig beim so genannten Großen Familiengericht gebündelt. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Dessen Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen.
Lesen Sie auch:
[Quelle: Bundesministerium der Justiz]
Der Bundestag hat am 06. März dem vom Bundesjustizministerium vorgeschlagenen Reform zum Versorgungsausgleich beschlossen. Das Recht des Versorgungsausgleichs wird damit grundlegend neu geordnet und inhaltlich verbessert. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. September 2009 in Kraft treten.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der - zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.
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[Quelle: Bundesministerium der Justiz]
