Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist die Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Dies hat der BGH in seinem Urteil (XII ZR 189/06) am 3. Februar 2010 festgestellt. Hintergrund war eine Klage von Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes nun zurückverlangten. Die bisherige Rechtsprechung sah vor, dass Schwiegereltern ihre Zuwendungen grundsätzlich nicht zurückfordern konnten, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
Der BGH stellt fest: „Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.“
Lesen Sie auch:
Quelle: Bundesgerichtshof
Am 18.11.2009 entschied der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (XII ZR 65/09), dass der geschiedene Mann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nun auch gegenüber seiner neuen Ehefrau zu Unterhalt verpflichtet ist. Der Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau bestimmt sich dann jedoch nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, „derzufolge nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und auch gegenüber dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sind.“
Gemäß BGH besteht die wesentliche Auswirkung der Rechtsprechung darin: „Nach früherer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm für sich und seine neue Familie zur Verfügung. Nach der geänderten Rechtsprechung ist das Einkommen nunmehr gleichmäßig aufzuteilen.“
Mit der Entscheidung nimmt der BGH zudem auch Stellung Fragen der Unterhaltsberechnung und zur Befristung des Geschiedenenunterhalts.
Lesen Sie auch:
Quelle: Bundesgerichtshof
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 07.07.2009 entschieden und am 22.10.2009 bekanntgegeben (1 BvR 1164/07), dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs wurde insoweit aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.
Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung sieht die VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner vor. Der Beschwerdeführer, der in eine eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, legte hiergegen erfolgreich ein Verfassungsbescherde ein.
Lesen Sie auch:
Quelle: Bundesverfassungsgericht
Mit dem 1. September 2009 treten neue gesetzliche Regelungen zum Familienrecht in Kraft. Hierzu zählen:
-
Reform des Versorgungsausgleichs
Mit dem Versorgungsausgleichs sollen bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig geteilt werden. Bisherige Benachteiligungen sollen nun vermieden werden in dem in Zukunft jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem hälftig geteilt wird.
(siehe hierzu NewsBlog vom 6.3.2009) -
Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
Der Zugewinnausgleichs soll sicherstellen, dass der in der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Um dies verbessert zu gewährleisten wurden Regelungen getroffen, die ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten nach der Trennung verhindern sollen.
(siehe hierzu auch NewsBlog vom 15.8.2009) -
Reform des Verfahrens in Familiensachen
Die durch Ehe und Familie sachlich verbundenen Streitigkeiten werden künftig beim so genannten Großen Familiengericht gebündelt. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Dessen Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen.
Lesen Sie auch:
[Quelle: Bundesministerium der Justiz]
Der Deutsche Bundestag hat am 6.8.2009 den vom Bundesjustizministerium vorgeschlagenen Änderungen des Zugewinnausgleichssrechts in 3. Lesung zugestimmt. Stimmt der Bundesrat zu, so wird das Gesetz zum 1.9.2008 in Kraft treten.
Die Neuerungen sollen für mehr Gerechtigkeit bei der Auseinandersetzung in Vermögensfragen bei der Scheidung führen. Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Die gesetzliche Regelung des Güterstandes (Zugewinngemeinschaft), ist dabei der Zugewinnausgleich anzuwenden. Er besagt, dass der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen ist. Folgende neue Regelungen wurden beschlossen:
Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Bisher blieben voreheliche Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Die neue Gesetzgebung ändert dies. Negatives Anfangsvermögen wird somit in Zukunft berücksichtigt. Dies soll den Grundgedanken des Zugewinnausgleichs stärken und für mehr Gerechtigkeit sorgen.
Schutz vor Vermögensmanipulationen
Die Berechnung des Zugewinns ist an den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags gekoppelt. Die Höhe der Ausgleichsforderung wurde aber bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem späteren Zeitpunkt hat. Maßgeblich war hier bislang das Datum der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. Dies barg in der Vergangenheit das Risiko, dass eventuelle Vermögen in dieser Zwischenzeit beiseite geschafft werden konnte. Die neue Gesetzgebung soll dies verhindern. Die Reform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt "Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages" jetzt für die Berechnung des Zugewinns und auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt.
Zudem gibt es nun einen Auskunftsanspruch des Ehegatten über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Auch diese Auskunft dient dem Schutz vor Manipulationen beim tatsächlichen Vermögen. Ist eine Vermögensminderung nach Zustellung des Scheidungsantrages erkennbar, dann regelt das Gesetzt zudem diese als ausgleichspflichtigen Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht beweisen kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.
Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten soll zudem auch durch eine Modernisierung des vorläufigen Rechtsschutzes verbessert werden. Der Ehepartner, dem einen Schaden droht, kann den Zugewinn leichter vorzeitig geltend machen. Sein Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern.
Lesen Sie auch:
[Quelle: Bundesministerium der Justiz]
Der Bundestag hat am 2.7.2009 zur Reform des Erbrechts und Verjährungsrechts zugestimmt. Folgende wichtigen Punkte sind von der Reform betroffen:
Modernisierung der Gründe für die Entziehung des Pflichtteils
Mit dem Pflichtteilsrecht werden Nachkommen auch dann bedacht, wenn sie durch den Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Gemäß dem Pflichtanteil steht ihnen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Diese Höhe bleibt unverändert. Reformiert wurden jedoch die Anforderungen an die Begründung zur Entziehung des Pflichtteils durch den Erblasser, die er durch Testament oder Erbvertrag niederlegen muss. Hierzu zählen:
- Vereinheitlichung der Entziehungsgründe (gleiche Anwendung für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner)
- Schutz von Personen, die die dem Erblasser nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder (Pflichteilsentziehung, wenn Pflichteilsberechtigter nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet)
- Wegfall des Entziehungsgrunds des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" zugunsten des Entziehungsgrunds "rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung" bzw. "bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden" (Unzumutbarkeit der Überlassung des Pflichteils an den Verurteilten)
Erweiterung der Stundungsgründe
Mit der geltenden Stundungsregelung soll verhindert werden, dass gerbte Vermögen, wie zum Beispiel Immobilien nach dem Tod des Erblasser verkauft werden müssen, um den Pflichteil auszahlen zu können. Mit der Reform soll die Stundung erleichtertet werden und für jeden Erben durchsetzbar sein.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Schenkungen des Erblassers bleiben im Nachlass nach bisherigen Recht erst dann unberücksichtigt, wenn seit der Schenkung 10 Jahre verstrichen sind. Die Reform sieht nun eine gestufte Berücksichtigung vor, je länger sie zurück liegt: "Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt."
Honorierung von Pflegeleistungen im Erbausgleich
Trifft der Erblasser in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, wird ein pflegender Angehörige heute oftmals unzureichend berücksichtigt. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nach bisherigem Recht nur für einen Abkömmling, der den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat und dabei auf sein berufliches Einkommen verzichten musste. Mit der Reform ist der Anspruch unabhängig vom Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen.
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Mit der Reform zum Erbrecht wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Dieses sieht eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Diese gilt nun auch für familien- und erbrechtliche Ansprüche. Ausnahmen mit längerer Verjährung bleiben jedoch bestehen.
Lesen Sie auch:
[Quelle: Bundesministerium der Justiz]
Nach langjähriger Diskussion hat am 18.6.2009 der Bundestag über neue Regelungen zur Patientenverfügung entschieden. Demnach muss nun der Wille des Patienten in Bezug auf die Anwendung von lebensverlängernden Maßnahmen vorrangig berücksichtigt werden. Bislang waren Patientenverfügung rechtlich nicht bindend. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll somit zum 1.9.2009 in Kraft treten.
Folgende Regelung wurden beschlossen:
- In einer Patientenverfügung können Volljährige festlegen, ob und wie sie ärztlich behandelt werden wollen, für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Betreuer und Bevollmächtigte sind im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine Patientenverfügung gebunden. Ihnen obliegt die Pflicht zur Prüfung, ob die, in der Patientenverfügung getroffenen Festlegungen der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation sowie dem Willen des Betroffenen entsprechen.
- Die Patientenverfügung ist schriftlich niederzulegen. Es besteht kein Zwang, eine Patientenverfügung zu verfassen. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
- Wurde keine Patientenverfügung verfasst oder treffen die niedergelegten Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt. Hierfür ist der mutmaßliche Patientenwillen zu berücksichtigen.
- Eine Grenze, die die Reichweite der Festlegungen in bestimmten Fällen einschränkt, gibt ist nicht.
- Über die Durchführung von ärztlichen Maßnahmen entscheiden Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter im gemeinsamen Dialog. Hierbei muss der behandelnde Arzt genau die medizinische Indikation prüfen und mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten die entsprechende Maßnahme erörtern. Diese Abstimmung soll möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen erfolgen.
- Bestehen zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem Meinungsverschiedenheiten, ist das Vormundschaftsgericht anzurufen.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries äußerte sich zu der neuen Regelung wie folgt: "Endlich gibt es mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen. Vor allem die über 8 Millionen Menschen, die bereits eine Patientenverfügung haben, können sich in Zukunft darauf verlassen, dass ihr Selbstbestimmungsrecht gerade in einer Phase schwerer Krankheit beachtet wird. Ich freue mich sehr, dass es nach jahrelangem Ringen gelungen ist, die Patientenverfügung gesetzlich zu verankern und damit die berechtigten Erwartungen von Millionen Bürgerinnen und Bürgern zu erfüllen. Alle Beteiligten brauchen klare Vorgaben und verlässliche Regelungen, wenn sie über ärztliche Eingriffe bei Menschen entscheiden müssen, die ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Oberstes Gebot ist dabei die Achtung des Patientenwillens. Die heute beschlossene Regelung enthält daher zu Recht keine Einschränkung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Sie gelten in jeder Lebensphase. Wir knüpfen die Beachtlichkeit des Patientenwillens weder an hohe bürokratische Anforderungen noch an Art oder Stadium einer Krankheit. Künftig ist jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich. Wir stellen sicher, dass die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden möchten. Zugleich gewährleisten wir, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen das Vormundschaftsgericht als neutrale Instanz entscheidet."
Lesen Sie auch:
[Quelle: Bundesministerium der Justiz]
Der unter anderem für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut in einem aktuellen Urteil vom 27.5.2009 dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf.
Im vorliegenden Fall hatten die Parteien 1972 geheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die 1987 geborene Tochter, die im Haushalt der Klägerin lebt, unterhaltsbedürftig ist. Die Ehe wurde nach 26 Jahren geschieden. Die Klägerin ist seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.040 € beläuft. Daneben erzielt sie Einkünfte aus geringfügiger Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 349 €. Der Beklagte erzielt als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte in Höhe von rund 2.500 €. Er wurde durch das Oberlandesgericht Hamm zur Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts in wechselnder Höhe, zuletzt für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 103 € verurteilt. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Unterhalts hatte das Gericht abgelehnt. Der Beklagte reichte Revision vor dem BGH ein. Damit beantrage er weiterhin eine Befristung seiner Unterhaltspflicht. Die Klägerin hat hingegen eine weitere Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs, zuletzt für die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 €, begehrt. Mit Urteil vom 27.5.2009 (BGH XII ZR 111/08) hat der Bundesgerichtshof die Revision des Beklagten zurückgewiesen, das angefochtene Urteil auf die Anschlussrevision der Klägerin aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen.
Der BGH führt dazu aus: „Nach der gesetzlichen Regelung in § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Solche ehebedingten Nachteile hatte das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt, zumal die Erkrankung der Klägerin nicht durch die Ehe bedingt, sondern schicksalhaft ist.“ (Anmerkung des Autors: Es handelt sich um eine Krebserkrankung.)
Weiterhin weist der BGH aber darauf hin, „dass sich § 1578 b BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB an Bedeutung, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarität ist unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Umstände, also der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu bemessen.“
In einem früheren Urteil des BGH hatte das Gericht die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts eines geschiedenen Ehemannes auf drei Jahre bestätigt, weil die Ehe lediglich 11 Jahre gedauert hatte, von denen die Ehegatten nur fünf Jahre zusammen gelebt hatten. Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Befristung abgelehnt und dabei der nachehelichen Solidarität der Ehegatten eine besondere Bedeutung eingeräumt. Maßgebend dafür, so der Bundesgerichtshof, waren „die Umstände beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-jährigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hatte. All dies begründet ein besonders schutzwürdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen war.“
Lesen Sie auch:
[Quelle: Bundesgerichtshof]
Das Portal zur Internet-Scheidung www.meine-online-scheidung.de ist jetzt integraler Bestandteil des Web-Angebotes der Kanzlei Berger: www.anwalt-koepenick.de. Ab sofort können Nutzer beider Services gleichermaßen zum Einen die komfortable und unkomplizierte Möglichkeit der Online-Scheidung nutzen und zum Anderen ausführliche und aktuelle Rechtsinformationen der Kanzlei erhalten.
Das Scheidungsverfahren ist ein rein formales Verfahren, sofern Sie sich die Ehepartner über die wesentlichen Folgen der Trennung und Scheidung bereits einig sind. Ideal also für ein schnelles und unkompliziertes Verfahren: die Online-Scheidung.
Sie überlassen dabei die erforderlichen Informationen und Unterlagen Ihrem Anwalt, der das Ehescheidungsverfahren einleitet. Hierzu steht das Scheidungsformular zur Verfügung. Der Scheidungsantrag muss in Deutschland zwingend durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Der Ehepartner / die Ehepartnerin muss sich jedoch nicht anwaltlich vertreten lassen, so dass die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt entfallen.
[Entdecken Sie mehr unter: www.meine-online-scheidung.de]
Der Bundesgerichtshof bestätigte gemäß Pressemitteilungen am 12.5.2009, dass unterhaltspflichtige Elternteile auch an den Kosten für Kindertagesstätten und Kindergärten zu beteiligen sind. Diese Aufwendungen seien nicht durch die üblichen Unterhaltsbeiträge der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt [Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien des Kammergerichts Berlin siehe: http://www.anwalt-koepenick.de/Service/Web-Links].
Der BGH verwies damit auf die Entscheidung vom 26.11.2008 (AZ: XII ZR 65/07), wonach es im Leitsatz heißt: "Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008."
Damit korrigierte der BGH seine bisherige Rechtssprechung. Denn noch im März 2008 hatte der BGH entschieden (AZ: XII ZR 150/05): "Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch überstiegen."
Nach dem aktuellen Urteil des BGH sind nun die Kosten für den gesamten Tag zwischen Vater und Mutter aufzusplitten und zwar in Abhängigkeit vom jeweiligen Einkommen. Damit erhöht sich der Unterhaltsanspruch gemäß Düsseldorfer Tabelle um den Anteil für die Betreuungskosten in Kindertagesstätten oder Kindergärten. Ausgenommen hierbei sind allerdings die Kosten für Mahlzeiten.
Lesen Sie auch:
