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Der Bundesgerichtshof bestätigte gemäß Pressemitteilungen am 12.5.2009, dass unterhaltspflichtige Elternteile auch an den Kosten für Kindertagesstätten und Kindergärten zu beteiligen sind. Diese Aufwendungen seien nicht durch die üblichen Unterhaltsbeiträge der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt [Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien des Kammergerichts Berlin siehe: http://www.anwalt-koepenick.de/Service/Web-Links].

Der BGH verwies damit auf die Entscheidung vom 26.11.2008 (AZ: XII ZR 65/07), wonach es im Leitsatz heißt: "Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008."

Damit korrigierte der BGH seine bisherige Rechtssprechung. Denn noch im März 2008 hatte der BGH entschieden (AZ: XII ZR 150/05): "Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch überstiegen."

Nach dem aktuellen Urteil des BGH sind nun die Kosten für den gesamten Tag zwischen Vater und Mutter aufzusplitten und zwar in Abhängigkeit vom jeweiligen Einkommen. Damit erhöht sich der Unterhaltsanspruch gemäß Düsseldorfer Tabelle um den Anteil für die Betreuungskosten in Kindertagesstätten oder Kindergärten. Ausgenommen hierbei sind allerdings die Kosten für Mahlzeiten.

Lesen Sie auch:

Die Regelung des § 1355 Absatz 4 BGB sieht vor, dass Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Dabei können sie zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes wählen. Wählen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden sich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit wird in § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB jedoch für den Fall, dass die Ehegatten schon Träger von Mehrfachnamen sind, ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt: Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzugefügt werden.

Die von den Beschwerdeführern erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 zurück. Der Erste Senat entschied, dass die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, nach der ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Auch der Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sind durch diese gesetzliche Regelung nicht beeinträchtigt.

Lesen Sie auch:

[Quelle: Bundesverfassungsgericht]

Der unter anderem für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) befasst.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.

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[Quelle: Bundesgerichtshof]

Der Bun­destag hat am 06. März dem vom Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium vor­ge­schla­ge­nen Re­form zum Ver­sor­gungs­aus­gleich be­schlos­sen. Das Recht des Ver­sor­gungs­aus­gleichs wird damit grund­le­gend neu ge­ord­net und in­halt­lich ver­bes­sert. Das Ge­setz be­darf noch der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes und soll am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten.

Der Ver­sor­gungs­aus­gleich re­gelt die Ver­tei­lung von Ren­ten­an­sprü­chen zwi­schen Ehe­gat­ten nach einer Schei­dung. Ren­ten­an­sprü­che kön­nen in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, in der Be­am­ten­ver­sor­gung und durch be­trieb­li­che oder pri­va­te Al­ters­vor­sor­ge ent­ste­hen. Schei­tert eine Ehe, sorgt der Ver­sor­gungs­aus­gleich dafür, dass die von den Ehe­part­nern er­wor­be­nen An­wart­schaf­ten ge­teilt wer­den. So er­hält auch der­je­ni­ge Ehe­gat­te eine ei­gen­stän­di­ge Ab­si­che­rung für Alter und In­va­li­di­tät, der - zum Bei­spiel wegen der Kin­der­er­zie­hung - auf ei­ge­ne Er­werbs­tä­tig­keit ver­zich­tet hat.

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[Quelle: Bundesministerium der Justiz]

Die Re­form des Un­ter­halts­rechts ist seit dem 01.01.2008 in Kraft. Kin­der sind bei einer Tren­nung ihrer El­tern be­son­ders schutz­be­dürf­tig, des­halb stel­lt das neue Unterhaltsrecht ihr Wohl an die erste Stel­le. Ist nicht ge­nü­gend Geld für alle Un­ter­halts­be­rech­tig­ten vor­han­den, sol­len die Kin­der Vor­rang vor allen an­de­ren haben, d.h. sie er­hal­ten den ers­ten Rang unter den Un­ter­halts­gläu­bi­gern. Im zwei­ten Rang ste­hen künf­tig alle Väter und Müt­ter, die Kin­der be­treu­en - und zwar un­ab­hän­gig davon, ob das Paar ver­hei­ra­tet war oder nicht. Dar­über hin­aus wer­den wird die nach­e­he­li­che Ei­gen­ver­ant­wor­tung gestär­kt.

[Quelle: Bundesministerium der Justiz]

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