In seiner Entscheidung (VIII ZR 205/08) vom 8.7.2009 hat der BGH die Toleranzgrenze von 10 % in Bezug auf eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche bestätigt. Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB die vertraglich vereinbarte Wohnfläche auch dann zugrunde zu legen ist, wenn die tatsächliche Wohnfläche (zum Nachteil des Mieters) eine geringere Größe aufweist. Dabei war die im Mietvertrag zugrundegelegte Wohnfläche (55,75 qm) höher als die tatsächliche (51,03 qm). Die Klägerin (der Vermieter) verlangte nun die Zustimmung zur Mieterhöhung auf der Grundlage der im Mietvertrag ausgewiesenen Wohnfläche von 360,47 € auf 432,56 € entsprechend 7,76 € je qm.
Der BGH urteilte dazu, "dass bei einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt. In einem solchen Fall liegt die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze für die Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen, wie sie der Senat auch für den Fall einer zum Nachteil des Vermieters wirkenden Flächenabweichung angenommen hat. Die vertragliche Festlegung einer größeren als der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche ist keine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Bestimmungen der §§ 557, 558 BGB über Mieterhöhungen abweicht und deshalb gemäß 557 Abs. 4 bzw. § 558 Abs. 6 BGB unwirksam wäre. Diese Schutzvorschriften betreffen nur solche Abreden, welche die formellen oder materiellen Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB verändern. Mit der vertraglichen Festlegung auf eine bestimmte Wohnfläche haben die Parteien aber keine solche Vereinbarung getroffen. Die mittelbare Wirkung einer Wohnflächenvereinbarung auf die Miethöhe wird hingegen nicht vom Schutzzweck dieser Bestimmungen erfasst. Erst bei einer Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze von 10 % ist es dem jeweils nachteilig betroffenen Vertragspartner nicht mehr zumutbar, sich an dieser Vereinbarung festhalten zu lassen, und infolgedessen die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich.
[Quelle: Bundesgerichtshof]
Der Bundestag hat am 2.7.2009 zur Reform des Erbrechts und Verjährungsrechts zugestimmt. Folgende wichtigen Punkte sind von der Reform betroffen:
Modernisierung der Gründe für die Entziehung des Pflichtteils
Mit dem Pflichtteilsrecht werden Nachkommen auch dann bedacht, wenn sie durch den Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Gemäß dem Pflichtanteil steht ihnen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Diese Höhe bleibt unverändert. Reformiert wurden jedoch die Anforderungen an die Begründung zur Entziehung des Pflichtteils durch den Erblasser, die er durch Testament oder Erbvertrag niederlegen muss. Hierzu zählen:
- Vereinheitlichung der Entziehungsgründe (gleiche Anwendung für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner)
- Schutz von Personen, die die dem Erblasser nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder (Pflichteilsentziehung, wenn Pflichteilsberechtigter nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet)
- Wegfall des Entziehungsgrunds des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" zugunsten des Entziehungsgrunds "rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung" bzw. "bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden" (Unzumutbarkeit der Überlassung des Pflichteils an den Verurteilten)
Erweiterung der Stundungsgründe
Mit der geltenden Stundungsregelung soll verhindert werden, dass gerbte Vermögen, wie zum Beispiel Immobilien nach dem Tod des Erblasser verkauft werden müssen, um den Pflichteil auszahlen zu können. Mit der Reform soll die Stundung erleichtertet werden und für jeden Erben durchsetzbar sein.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Schenkungen des Erblassers bleiben im Nachlass nach bisherigen Recht erst dann unberücksichtigt, wenn seit der Schenkung 10 Jahre verstrichen sind. Die Reform sieht nun eine gestufte Berücksichtigung vor, je länger sie zurück liegt: "Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt."
Honorierung von Pflegeleistungen im Erbausgleich
Trifft der Erblasser in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, wird ein pflegender Angehörige heute oftmals unzureichend berücksichtigt. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nach bisherigem Recht nur für einen Abkömmling, der den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat und dabei auf sein berufliches Einkommen verzichten musste. Mit der Reform ist der Anspruch unabhängig vom Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen.
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Mit der Reform zum Erbrecht wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Dieses sieht eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Diese gilt nun auch für familien- und erbrechtliche Ansprüche. Ausnahmen mit längerer Verjährung bleiben jedoch bestehen.
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[Quelle: Bundesministerium der Justiz]
Der BGH hat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08) die Revision einer klagenden Lehrerin zurückgewiesen. Diese hatte sich durch die Bewertung ihrer Person auf dem Schülerportal Spickmich.de in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt gesehen. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin mit einer Gesamtbewertung von 4,3 bewertet. Die Bewertung auf Spickmich.de erfolgt dabei anonym auf der Basis von Schulnoten (1 bis 6). Ein Bewertungstext ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet und veröffentlicht. Die Lehrerin klagte auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, der Schule sowie der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Bewertung. In den Vorinstanzen blieb sie erfolglos.
Der Bundesgerichtshof führt dazu aus: "Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen."
[Quelle: Bundesgerichtshof]
Nach langjähriger Diskussion hat am 18.6.2009 der Bundestag über neue Regelungen zur Patientenverfügung entschieden. Demnach muss nun der Wille des Patienten in Bezug auf die Anwendung von lebensverlängernden Maßnahmen vorrangig berücksichtigt werden. Bislang waren Patientenverfügung rechtlich nicht bindend. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll somit zum 1.9.2009 in Kraft treten.
Folgende Regelung wurden beschlossen:
- In einer Patientenverfügung können Volljährige festlegen, ob und wie sie ärztlich behandelt werden wollen, für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Betreuer und Bevollmächtigte sind im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine Patientenverfügung gebunden. Ihnen obliegt die Pflicht zur Prüfung, ob die, in der Patientenverfügung getroffenen Festlegungen der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation sowie dem Willen des Betroffenen entsprechen.
- Die Patientenverfügung ist schriftlich niederzulegen. Es besteht kein Zwang, eine Patientenverfügung zu verfassen. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
- Wurde keine Patientenverfügung verfasst oder treffen die niedergelegten Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt. Hierfür ist der mutmaßliche Patientenwillen zu berücksichtigen.
- Eine Grenze, die die Reichweite der Festlegungen in bestimmten Fällen einschränkt, gibt ist nicht.
- Über die Durchführung von ärztlichen Maßnahmen entscheiden Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter im gemeinsamen Dialog. Hierbei muss der behandelnde Arzt genau die medizinische Indikation prüfen und mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten die entsprechende Maßnahme erörtern. Diese Abstimmung soll möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen erfolgen.
- Bestehen zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem Meinungsverschiedenheiten, ist das Vormundschaftsgericht anzurufen.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries äußerte sich zu der neuen Regelung wie folgt: "Endlich gibt es mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen. Vor allem die über 8 Millionen Menschen, die bereits eine Patientenverfügung haben, können sich in Zukunft darauf verlassen, dass ihr Selbstbestimmungsrecht gerade in einer Phase schwerer Krankheit beachtet wird. Ich freue mich sehr, dass es nach jahrelangem Ringen gelungen ist, die Patientenverfügung gesetzlich zu verankern und damit die berechtigten Erwartungen von Millionen Bürgerinnen und Bürgern zu erfüllen. Alle Beteiligten brauchen klare Vorgaben und verlässliche Regelungen, wenn sie über ärztliche Eingriffe bei Menschen entscheiden müssen, die ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Oberstes Gebot ist dabei die Achtung des Patientenwillens. Die heute beschlossene Regelung enthält daher zu Recht keine Einschränkung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Sie gelten in jeder Lebensphase. Wir knüpfen die Beachtlichkeit des Patientenwillens weder an hohe bürokratische Anforderungen noch an Art oder Stadium einer Krankheit. Künftig ist jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich. Wir stellen sicher, dass die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden möchten. Zugleich gewährleisten wir, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen das Vormundschaftsgericht als neutrale Instanz entscheidet."
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[Quelle: Bundesministerium der Justiz]
Mit Urteil vom 5. Juni (V ZR 144/08) hat der BGH entscheiden, dass "unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen". Im vorliegenden Fall gehört dem Beklagten ein Grundstück, dass als Parkplatz für anliegende Einkaufsmärkte genutzt wird. Die Beschilderung der Grundstücks wies darauf hin, dass unbefugt abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Der BGH hat mit seinem Urteil bejaht, dass dem Besitzer des Grundstückes ein Selbsthilferecht zusteht und dass er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.
Der Bundesgerichtshof hat "das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, habe aber hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen."
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[Quelle: Bundesgerichtshof]
Der unter anderem für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut in einem aktuellen Urteil vom 27.5.2009 dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf.
Im vorliegenden Fall hatten die Parteien 1972 geheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die 1987 geborene Tochter, die im Haushalt der Klägerin lebt, unterhaltsbedürftig ist. Die Ehe wurde nach 26 Jahren geschieden. Die Klägerin ist seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.040 € beläuft. Daneben erzielt sie Einkünfte aus geringfügiger Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 349 €. Der Beklagte erzielt als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte in Höhe von rund 2.500 €. Er wurde durch das Oberlandesgericht Hamm zur Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts in wechselnder Höhe, zuletzt für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 103 € verurteilt. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Unterhalts hatte das Gericht abgelehnt. Der Beklagte reichte Revision vor dem BGH ein. Damit beantrage er weiterhin eine Befristung seiner Unterhaltspflicht. Die Klägerin hat hingegen eine weitere Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs, zuletzt für die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 €, begehrt. Mit Urteil vom 27.5.2009 (BGH XII ZR 111/08) hat der Bundesgerichtshof die Revision des Beklagten zurückgewiesen, das angefochtene Urteil auf die Anschlussrevision der Klägerin aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen.
Der BGH führt dazu aus: „Nach der gesetzlichen Regelung in § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Solche ehebedingten Nachteile hatte das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt, zumal die Erkrankung der Klägerin nicht durch die Ehe bedingt, sondern schicksalhaft ist.“ (Anmerkung des Autors: Es handelt sich um eine Krebserkrankung.)
Weiterhin weist der BGH aber darauf hin, „dass sich § 1578 b BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB an Bedeutung, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarität ist unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Umstände, also der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu bemessen.“
In einem früheren Urteil des BGH hatte das Gericht die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts eines geschiedenen Ehemannes auf drei Jahre bestätigt, weil die Ehe lediglich 11 Jahre gedauert hatte, von denen die Ehegatten nur fünf Jahre zusammen gelebt hatten. Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Befristung abgelehnt und dabei der nachehelichen Solidarität der Ehegatten eine besondere Bedeutung eingeräumt. Maßgebend dafür, so der Bundesgerichtshof, waren „die Umstände beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-jährigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hatte. All dies begründet ein besonders schutzwürdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen war.“
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[Quelle: Bundesgerichtshof]
Das Portal zur Internet-Scheidung www.meine-online-scheidung.de ist jetzt integraler Bestandteil des Web-Angebotes der Kanzlei Berger: www.anwalt-koepenick.de. Ab sofort können Nutzer beider Services gleichermaßen zum Einen die komfortable und unkomplizierte Möglichkeit der Online-Scheidung nutzen und zum Anderen ausführliche und aktuelle Rechtsinformationen der Kanzlei erhalten.
Das Scheidungsverfahren ist ein rein formales Verfahren, sofern Sie sich die Ehepartner über die wesentlichen Folgen der Trennung und Scheidung bereits einig sind. Ideal also für ein schnelles und unkompliziertes Verfahren: die Online-Scheidung.
Sie überlassen dabei die erforderlichen Informationen und Unterlagen Ihrem Anwalt, der das Ehescheidungsverfahren einleitet. Hierzu steht das Scheidungsformular zur Verfügung. Der Scheidungsantrag muss in Deutschland zwingend durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Der Ehepartner / die Ehepartnerin muss sich jedoch nicht anwaltlich vertreten lassen, so dass die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt entfallen.
[Entdecken Sie mehr unter: www.meine-online-scheidung.de]
Das Bundeskabinett hat am 20.5.2009 zusätzliche Erleichterungen für die Unternehmen bei Kurzarbeit beschlossen. Die maximale Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld wird demnach von 18 auf 24 Monate verlängert. Zusätzlich übernimmt künftig ab dem siebten Monat die Bundesagentur für Arbeit Sozialversicherungsbeiträge im vollen Umfang.
Gemäß Presseinformationen aus dem Bundesministerium für Arbeit gilt: "Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird auf maximal 24 Monate verlängert. Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht.
Mit Bezug auf den Beschluss zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld heißt es weiter: "Mit den zu beschließenden gesetzlichen Änderungen können künftig die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im Betrieb durchgeführt wurde. Dabei werden auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung berücksichtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist damit eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juli 2009 möglich. Zusätzlich zur vollen Erstattung wird geregelt, dass auf Antrag des Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist. In diesen Fällen läuft die Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter."
Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 sollen die Änderungen in Kraft treten und befristet bis zum 31. Dezember 2010 gelten. Sie sollen Bestandteil eines Änderungsantrags zum 3. SGB IV-Änderungsgesetzes sein.
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[Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales]
Der Bundesgerichtshof bestätigte gemäß Pressemitteilungen am 12.5.2009, dass unterhaltspflichtige Elternteile auch an den Kosten für Kindertagesstätten und Kindergärten zu beteiligen sind. Diese Aufwendungen seien nicht durch die üblichen Unterhaltsbeiträge der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt [Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien des Kammergerichts Berlin siehe: http://www.anwalt-koepenick.de/Service/Web-Links].
Der BGH verwies damit auf die Entscheidung vom 26.11.2008 (AZ: XII ZR 65/07), wonach es im Leitsatz heißt: "Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008."
Damit korrigierte der BGH seine bisherige Rechtssprechung. Denn noch im März 2008 hatte der BGH entschieden (AZ: XII ZR 150/05): "Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch überstiegen."
Nach dem aktuellen Urteil des BGH sind nun die Kosten für den gesamten Tag zwischen Vater und Mutter aufzusplitten und zwar in Abhängigkeit vom jeweiligen Einkommen. Damit erhöht sich der Unterhaltsanspruch gemäß Düsseldorfer Tabelle um den Anteil für die Betreuungskosten in Kindertagesstätten oder Kindergärten. Ausgenommen hierbei sind allerdings die Kosten für Mahlzeiten.
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Die Regelung des § 1355 Absatz 4 BGB sieht vor, dass Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Dabei können sie zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes wählen. Wählen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden sich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit wird in § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB jedoch für den Fall, dass die Ehegatten schon Träger von Mehrfachnamen sind, ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt: Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzugefügt werden.
Die von den Beschwerdeführern erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 zurück. Der Erste Senat entschied, dass die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, nach der ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Auch der Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sind durch diese gesetzliche Regelung nicht beeinträchtigt.
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[Quelle: Bundesverfassungsgericht]
