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Die Startseite der Kanzlei-Homepage ziert ab sofort eine neue Collage von Fotografien der Köpenicker Altstadt. Von links nach rechts sehen Sie folgende Ansichten (klicken Sie auf das obige Bild, um es zu vergrößern):

  • Blick über den Schlossplatz
  • Sitz der Kanzlei Berger am Schüßlerplatz, Rosenstraße 13
  • Hauptmannfigur am Eingang des Rathauses
  • Schlosskirche im Schlosspark
  • Köpenicker Rathaus

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Der BGH mit Urteil vom 18. Februar 2010 (Xa ZR 95/06) das beklagte Luftverkehrsunternehmen zu Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft wegen eines erheblich verspäteten Fluges verurteilt.

Im zu Grunde liegende Fall wurde ein Flug von Toronto nach Frankfurt wegen technischer Probleme auf den nächsten Tag verschoben. Die dadurch entstandene Verspätung betrug 25 Stunden. Die Kläger haben die Fluggesellschaft auf die Ausgleichszahlung von 600,- € pro Person verklagt. Diese Summe ist in in der Fluggastrechteverordnung für den Fall einer Annullierung des Fluges vorgesehen. Die Fluggesellschaft lehnte eine Ausgleichszahlung ab, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe, die nach der Verordnung nicht ausgleichspflichtig sei.

„Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 17. Juli 2007 zunächst das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Fragen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vorgelegt, über die der EuGH mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07) befunden hat. Dabei hat er u. a. entschieden, die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 seien dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, sofern die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.“

Der BGH sah in der Folge keine weitere Veranlassung, insbesondere nicht zu einer erneuten Vorlage an den EuGH, wie von der Beklagten gefordert. Der BGH führt aus: „Zweifel an der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung bestehen nicht, nachdem der EuGH die Gültigkeit bei einer am Grundsatz der Gleichbehandlung (Vergleich der Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von Fluggästen annullierter Flüge) orientierten Auslegung ausdrücklich bejaht hat und auch von der Vereinbarkeit seiner Auslegung mit dem Montrealer Übereinkommen ausgegangen ist.“ Schließlich wurde abschließend zugunsten der Kläger entscheiden.

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[Quelle: Bundesgerichtshof]

Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist die Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Dies hat der BGH in seinem Urteil (XII ZR 189/06) am 3. Februar 2010 festgestellt. Hintergrund war eine Klage von Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes nun zurückverlangten. Die bisherige Rechtsprechung sah vor, dass Schwiegereltern ihre Zuwendungen grundsätzlich nicht zurückfordern konnten, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.

Der BGH stellt fest: „Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.“

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Quelle: Bundesgerichtshof

Am 18.11.2009 entschied der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (XII ZR 65/09), dass der geschiedene Mann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nun auch gegenüber seiner neuen Ehefrau zu Unterhalt verpflichtet ist. Der Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau bestimmt sich dann jedoch nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, „derzufolge nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und auch gegenüber dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sind.“

Gemäß BGH besteht die wesentliche Auswirkung der Rechtsprechung darin: „Nach früherer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm für sich und seine neue Familie zur Verfügung. Nach der geänderten Rechtsprechung ist das Einkommen nunmehr gleichmäßig aufzuteilen.“

Mit der Entscheidung nimmt der BGH zudem auch Stellung Fragen der Unterhaltsberechnung und zur Befristung des Geschiedenenunterhalts.

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Quelle: Bundesgerichtshof

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 07.07.2009 entschieden und am 22.10.2009 bekanntgegeben (1 BvR 1164/07), dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs wurde insoweit aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung sieht die VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner vor. Der Beschwerdeführer, der in eine eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, legte hiergegen erfolgreich ein Verfassungsbescherde ein.

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Quelle: Bundesverfassungsgericht

Der Bundesgerichtshof entschied am 20.10.2009 Urteil VI ZR 53/09) zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall. Im zu Grunde liegende Fall stritten die Parteien um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger benannten freien Werkstatt verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt verlangen kann.

Mit dem neuen Urteil hat der BGH seine bisherige Rechtsauffassung behalten. Denn bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) wurde erklärt, „dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.“

„Ist dies der Fall“- so der BGH - „kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.“

Dies gilt auch bei älteren Kraftfahrzeugen. Im vorliegenden Fall war das geschädigte Fahrzeug neuneinhalb Jahre alt und hatte eine Laufleistung von mehr als 190 Tausend Kilometer. Die Unzumtbarkeit auf eine freie Werkstatt ausweichen zu müssen ist etwa dann gegeben, „wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.

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[Quelle: Bundesgerichtshof]

Bundesgerichtshofs hat am 14.10.2009 (VIII ZR 354/08) darüber entschieden, ob die Garantie im Schadensfall davon abhängig gemacht werden kann, dass alle vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt worden sind.

Im zu Grunde liegende Fall musste der Kläger die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen. Bei einer Inspektion, die von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführt worden ist, wurde ein Motorschaden festgestellt. Der Kläger hat auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags von der Beklagten die Zahlung von der notwendigen Reparaturkosten verlangt. „Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit, weil die 90.000 km-Inspektion nicht durchgeführt worden sei. Außerdem entstünden Ansprüche aus der Garantie erst mit der Durchführung der Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung.“

Mit seinem Urteil hat der BGH entschieden, „dass die Beklagte aus der übernommenen Garantie haftet. Die Beklagte ist nicht deswegen von ihrer Zahlungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen; denn die von der Beklagten verwendete Inspektionsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dem Käufer/Garantienehmer ist es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Dem trägt die Klausel nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit lediglich die Möglichkeit einräumt, die Inspektion nach vorheriger Genehmigung ("Freigabe") des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen, ohne dass hierfür ein Bedürfnis auf Seiten des Verkäufers/Garantiegebers ersichtlich ist.“

Weiter wird ausgeführt: „Gleichfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist § 6 der Garantiebedingungen in der von der Beklagten bevorzugten – kundenfeindlichsten – Auslegung, dass der Verkäufer/Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist. Durch eine in diesem Sinne verstandene Klausel würde der Käufer/Garantienehmer in mehrfacher Hinsicht unangemessen benachteiligt. Zum einen müsste er die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, von der Beklagten überhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner müsste der Käufer/Garantienehmer, um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, die unwirtschaftlich ist, weil die Reparaturkosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung gemäß § 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 €) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Die in den Garantiebedingungen versprochene Funktionsgarantie für bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käufer unter Umständen weitgehend wertlos.“

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[Quelle: Bundesgerichtshof]

Mit dem 1. September 2009 treten neue gesetzliche Regelungen zum Familienrecht in Kraft. Hierzu zählen:

  • Reform des Versorgungsausgleichs
    Mit dem Versorgungsausgleichs sollen bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig geteilt werden. Bisherige Benachteiligungen sollen nun vermieden werden in dem in Zukunft jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem hälftig geteilt wird.
    (siehe hierzu NewsBlog vom 6.3.2009)
  • Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
    Der Zugewinnausgleichs soll sicherstellen, dass der in der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Um dies verbessert zu gewährleisten wurden Regelungen getroffen, die ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten nach der Trennung verhindern sollen.
    (siehe hierzu auch NewsBlog vom 15.8.2009)
  • Reform des Verfahrens in Familiensachen
    Die durch Ehe und Familie sachlich verbundenen Streitigkeiten werden künftig beim so genannten Großen Familiengericht gebündelt. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Dessen Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen.

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[Quelle: Bundesministerium der Justiz]

Der Deutsche Bundestag hat am 6.8.2009 den vom Bundesjustizministerium vorgeschlagenen Änderungen des Zugewinnausgleichssrechts in 3. Lesung zugestimmt. Stimmt der Bundesrat zu, so wird das Gesetz zum 1.9.2008 in Kraft treten.

Die Neuerungen sollen für mehr Gerechtigkeit bei der Auseinandersetzung in Vermögensfragen bei der Scheidung führen. Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Die gesetzliche Regelung des Güterstandes (Zugewinngemeinschaft), ist dabei der Zugewinnausgleich anzuwenden. Er besagt, dass der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen ist. Folgende neue Regelungen wurden beschlossen:

Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Bisher blieben voreheliche Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Die neue Gesetzgebung ändert dies. Negatives Anfangsvermögen wird somit in Zukunft berücksichtigt. Dies soll den Grundgedanken des Zugewinnausgleichs stärken und für mehr Gerechtigkeit sorgen.

Schutz vor Vermögensmanipulationen

Die Berechnung des Zugewinns ist an den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags gekoppelt. Die Höhe der Ausgleichsforderung wurde aber bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem späteren Zeitpunkt hat. Maßgeblich war hier bislang das Datum der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. Dies barg in der Vergangenheit das Risiko, dass eventuelle Vermögen in dieser Zwischenzeit beiseite geschafft werden konnte. Die neue Gesetzgebung soll dies verhindern. Die Reform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt "Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages" jetzt für die Berechnung des Zugewinns und auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt.

Zudem gibt es nun einen Auskunftsanspruch des Ehegatten über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Auch diese Auskunft dient dem Schutz vor Manipulationen beim tatsächlichen Vermögen. Ist eine Vermögensminderung nach Zustellung des Scheidungsantrages erkennbar, dann regelt das Gesetzt zudem diese als ausgleichspflichtigen Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht beweisen kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.

Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten soll zudem auch durch eine Modernisierung des vorläufigen Rechtsschutzes verbessert werden. Der Ehepartner, dem einen Schaden droht, kann den Zugewinn leichter vorzeitig geltend machen. Sein Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern.

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[Quelle: Bundesministerium der Justiz]

Der Bundesgerichtshof hat am 14.7.2009 über Zulässigkeit der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Mietwohnungen entschieden. Dabei war zu prüfen, ob die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung eine Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin. In ihrem Mietvertrag war die Anmietung zu Wohnzwecken vereinbart und eine andere Nutzung nur mit Einwilligung des Vermieters zu regeln.

Der Beklagte übt in der angemieteten Wohnung selbständige Tätigkeiten als Immobilienmakler aus. Der Vermieter forderte den Mieter unter Androhung der Kündigung auf, die gewerbliche Tätigkeit in der Wohnung zu unterlassen. Bald darauf erklärte der Vermieter die fristlose Kündigung. Dabei wies er auf die vertragswidrige Nutzung der Mietwohnung hin. Er forderte den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden (VIII ZR 165/08), „dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung - auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt - nicht in der Wohnung dulden muss. Der Vermieter kann allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, insbesondere, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Werden für die geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt, (...) kommt ein Anspruch auf Gestattung jedoch regelmäßig nicht in Betracht.“

Quelle: Bundesgerichtshof]

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